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"Die Asche eines Verstorbenen aus der Sicht des Vorarlberger Bestattungsgesetzes"
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Die Frage, was mit der Asche eines Verstorbenen gemacht werden kann, beschäftigt immer häufiger betroffene Angehörige. Auch wir Bestatter werden mit den damit im Zusammenhang stehenden Fragen konfrontiert. Nachfolgende möchte ich die rechtliche Grundlage des Vorarlberger Bestattungsgesetzes zitieren und verschiedene Auslegungsfragen der Vorarlberger Landesregierung dazu darlegen. Alle angeführten Gesetzesstellen beziehen sich auf das Vorarlberger Bestattungsgesetz LGBl. 58/1969. Sowohl die Bestattung einer Leiche (Erdbestattung, § 24 Abs 1) als auch die Beisetzung einer Urne (Feuerbestattung, § 25 Abs 4) haben grundsätzlich in einem Friedhof zu erfolgen. Außerhalb eines Friedhofes darf die Bestattung einer Leiche (§ 24 Abs 2) oder die Beisetzung einer Urne (§ 25 Abs 5) nur in einer Begräbnisstätte (§ 28 Abs 1 lit c) vorgenommen werden. Dies bedarf jedoch der Genehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Begräbnisstätte liegt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, „wenn die Bestattung in einer Begräbnisstätte wegen der Bedeutung der Persönlichkeit des Verstorbenen im öffentlichen Interesse liegt oder in den die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft regelnden Vorschriften vorgesehen ist“. Eine Urnenbeisetzung auf Privatgrund ist somit ohne Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen und der damit zusammenhängenden Genehmigung des Bürgermeisters nicht zulässig. Die Aschenreste sind in ein luft- und wasserdichtes Gefäß (Urne) aufzunehmen (§ 25 Abs 3). Dieses muss so gestaltet sein, dass die Pietät nicht verletzt wird. Die Urne ist so zu kennzeichnen, dass jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren. In einer Urne dürfen nicht die Aschenreste mehrerer Leichen vermischt werden, ausgenommen die Asche der Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Asche der Leiche der Mutter. Laut Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 12. Juni 2003 wird hiezu folgende Klarstellung abgegeben: Diese gesetzliche Bestimmung ist insofern klar, als Aschenreste nicht ohne Gefäß (Urne) beigesetzt bzw. Aschenreste auch nicht einfach verstreut werden dürfen. Hinsichtlich der Frage aber, ob Urnen unverrottbar sein müssen, ist die Bestimmung auslegungsbedürftig. Aus den Adjektiven luft- und wasserdicht allein kann nicht darauf geschlossen werden, dass damit eine Unverrottbarkeit einhergehen muss. So ist beispielsweise denkbar, dass Urnen aus Holz oder Metall dann geeignet sind, wenn sie eine gewisse Stabilität aufweisen und allfällige Fugen und der Deckel entsprechend abgedichtet sind. Der zweite Satz ist insofern von Bedeutung, als er zweifelsohne einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Gestaltung von Urnen gewährt, solange die Pietät gewahrt wird. In dieselbe Richtung deutet auch folgender Satz in den Erläuterungen: „Damit soll aber nicht gesagt werden, dass die heute gebräuchliche Urnenform die einzig mögliche Form für ein Gefäß zur Aufbewahrung von Aschenresten ist.“Hinsichtlich des dritten Satzes dieser Bestimmung ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Entstehens des Gesetzes von einem Nebeneinander und von einer rechtlichen Gleichwertigkeit von (Leichen-)Bestattung und (Urnen-)Beisetzung ausgegangen ist. Nachdem die Leichenbestattung in einem verrottbaren Sarg zulässig ist, ist kein sachliches Argument dafür zu finden, warum die Aschenreste eines Toten „für immer“ erhalten bleiben sollten. Viel eher wird davon auszugehen sein, dass die Urne derart beschaffen sein muss, und zwar bis zum Zeitpunkt der Beisetzung und über diesen hinaus für einen Zeitraum, der sicherstellt, dass die Pietät nicht verletzt wird. Ab dann darf auch die Urne, gleich wie ein Sarg, verrotten. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die Kennzeichnungspflicht für die Urne. Konsequent betrachtet wollte der Gesetzgeber wohl sicherstellen, dass, solange Aschenreste in einer Urne sind, klar ist, von welchem Toten diese stammen. In dem Moment aber, wo die Urne verrottet und ein Austreten der Aschenreste in das Erdreich erfolgt, ist eine Kennzeichnung nicht mehr erforderlich. Die Vermutung, Urnen müssten aus unverrottbarem Material sein, kommt möglicherweise daher, dass zum Zeitpunkt der Einführung der Feuerbestattung, wo Urnen in aller Regel in Urnenwänden bzw. nischen beigesetzt wurden, der Wunsch nach einer möglichst beständigen Hülle für diese Aschenreste, die entgegen dem bestatteten Leichnam nicht „vom Erdreich aufgenommen“ werden, groß war, und darum äußerst massive Gefäße verwendet wurden. Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass gegen eine Verwendung von verrottbaren Urnen kein Einwand besteht. In einem Schreiben vom 21. September 2005 hat das Amt der Vorarlberger Landesregierung einer Privatperson, die um eine Sondergenehmigung zum privaten Urnentransport angesucht hat, diese mit nachstehender Begründung verwehrt: „Gemäß § 25 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes, LGBl Nr. 58/1969, idF Nr. 58/2001, ist die Urne in einem Friedhof beizusetzen. Die Urne ist von der Feuerbestattungsanstalt unmittelbar nach der Einäscherung der Verwaltung des Friedhofes zu übergeben oder zu übersenden. Die Urne darf dritten Personen nicht ausgefolgt werden. Um den privaten Urnentransport zu ermöglichen, wäre deshalb eine Änderung des geltenden Bestattungsgesetzes notwendig. Eine Sondergenehmigung ist in den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Die Behörde hat diesbezüglich kein Ermessen und ist an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.“ Christoph Feuerstein |
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